Die weiße Pracht, die Arbeit macht: Richtig Schnee schieben!
Jedes Jahr aufs Neue ist es ein magischer Moment, wenn man morgens die Gardinen zurückzieht und die Welt mit dieser weißen, luftigen Puderzuckerschicht überzogen ist. Doch nach dem kurzen kindlichen Freudenanflug kommt für viele das ernüchterte Erwachen: Irgendjemand müsste jetzt eigentlich Schnee schieben …
Inhaltsverzeichnis
Wer muss Schnee schippen?
Der sogenannten Räum- und Streupflicht unterliegen alle Grundstückseigentümer. Diese erhalten zudem häufig auch mittels kommunaler Satzung die Verantwortung dafür, dass die öffentlichen Gehwege ebenfalls geräumt werden. Wer ein Eigenheim besitzt, muss also wohl oder übel entweder selbst den Schneebesen schwingen, wenn er kein Unternehmen damit beauftragen will.
Wer sein Haus vermietet, kann diese Pflicht aber an die jeweiligen Bewohner weitergeben. Dies muss im Mietvertrag festgehalten werden und darf zudem nicht nur der Erdgeschosswohnung zugeteilt sein. Dem Vermieter obliegt dann dennoch die Kontrolle des Räumens: Wenn dem nicht nachgekommen wird, muss er dafür Sorge tragen, dass die allgemeine Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
Vertretung organisieren
Es gibt verschiedene Fälle, in denen das Schneeräumen nicht ohne weiteres möglich ist. Wenn beispielsweise die Bewohner starke körperliche Leiden haben oder schon ein hohes Alter erreicht haben, müssen sie nicht selbst den Schieber benutzen. Auch ist das Schneeschieben in der Schwangerschaft nicht zumutbar. Es muss jedoch eine Vertretung organisiert werden. Sollte sich jedoch kein Freiwilliger finden und auch kein Unternehmen die Aufgabe übernehmen wollen, dann sind die Bewohner von der Pflicht entbunden. Gleiches gilt für Urlauber.
Wann muss geräumt werden?
Das Schlüsselwort ist hier: Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet, man muss keinesfalls rund um die Uhr Sorge für freie Wege tragen. Und selbst tagsüber gibt es Ausnahmen, dank derer man die weiße Pracht auch einfach mal liegen lassen kann.
Der Normalfall
Die genauen Regelungen können in den Gemeindesatzungen nachgelesen werden. Prinzipiell sollte aber werktags spätestens ab 7 Uhr mit dem Räumen begonnen werden, an Sonn- und Feiertagen ist auch ab 8 oder sogar 9 Uhr in Ordnung. Nach diesem Startschuss muss aber tatsächlich tagsüber stets zeitnah der Schnee geräumt werden bis abends 20 Uhr. Gewerbetreibende mit hohem Publikumsverkehr müssen aufgrund der Öffnungszeiten oft sogar noch länger dafür Sorge tragen. Danach beginnt aber sozusagen die Nachtruhe und es darf wieder so viel schneien, wie es will.
Verpflichtet zur Sisyphosarbeit?
Verhältnismäßigkeit war ja der Grundsatz, den die Rechtsprechung eingeführt hat. Darum ist beispielsweise niemand verpflichtet, wenn es andauernd und kräftig schneit, die ganze Zeit auf dem Gehweg zu stehen und den Schnee fort zu schaffen. Damit würde man in solchen Situationen ja nie fertig werden. Selbst wenn es gerade einmal eine Pause beim Schneefall gibt, darf bis zu einer halben Stunde gewartet werden, ob diese anhält oder der Niederschlag doch wieder einsetzt.
Wie muss Schnee geschippt werden?
Welche Wege müssen geräumt sein?
Da die Verkehrssicherungspflicht vor allem dafür gedacht ist, Fußgänger vor Unfällen zu schützen, müssen natürlich die öffentlichen Gehwege geräumt werden. Gleiches gilt für alle Zugänge zum Haus, damit auch Postbote oder Besucher sicher ankommen. Diese Wege müssen mindestens 1,50 m breit frei sein. Zugänge zu den Mülltonnen oder zum Parkplatz müssen nur etwa einen halben Meter breit geräumt werden.
Womit streuen?
Unter dem Schnee verbirgt sich häufig auch Eis. Mittel, mit denen Sie gegen die Glätte ankämpfen können, gibt es viele. Das allseits angepriesene Streusalz sollten Sie dabei aber stehen lassen, denn das ist aus Umweltschutzgründen vielerorts verboten. Andere Optionen sind zum Beispiel Sand, Splitt oder auch Asche.
Im Falle eines Falles
Manche Grundstückseigentümer machen es sich besonders einfach und stellen ein Schild auf: “Privatweg – Kein Winterdienst! Betreten auf eigene Gefahr!” Allerdings entbindet sie diese Information nicht von ihrer Pflicht. Sollte es also zu einem Unfall kommen, hat der Geschädigte durchaus Anspruch auf Schmerzensgeld. Wenn ein Mieter Schuld daran ist, übernimmt die private Haftpflichtversicherung solche Fälle, beim Vermieter tritt die Haus- und Gebäudeversicherung in Kraft.
Nichtsdestotrotz müssen auch die Fußgänger aufpassen. So wird beispielsweise bei einem Unfall nach 20 Uhr oft nicht mehr der Grundstückseigentümer verantwortlich gemacht. Und auch so kann der Verletzte häufig nur etwa 50 Prozent des Schadens vor Gericht geltend machen – eine Mitschuld wird also in Betracht gezogen.